kooperative Rechtsanwaltschaft Dr. Hahn & Christiansen

Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Fragestellungen werden im täglichen Arbeitsablauf kaum aufgeworfen. Dies hängt damit zusammen, dass die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen in der Regel vor längerer Zeit getroffen worden sind und sich der Arbeitsalltag oftmals als wiederkehrende Routinehandlung ohne gravierende Veränderungen zeigt. Erst durch atypische Ereignisse kommen arbeitsrechtliche Fragestellungen auf die Tagesordnung und können aufgrund der Vielfältigkeit und Komplexität der Materie häufig nur durch eine fachgerechte anwaltliche Beratung geklärt werden. Im Nachfolgenden werden einige Allgemeininformationen gegeben, die natürlich eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.

Arbeitsrechtliche Vorschriften

Grundlage einer jeden arbeitsrechtlichen Beratung ist in der Regel der Arbeitsvertrag mit etwaigen nachträglichen Ergänzungen oder allgemeinen betrieblichen Vereinbarungen, der in jedem Fall zum ersten Beratungsgespräch mitgebracht werden sollte. Zudem sind oftmals die letzten Verdienstbescheinigungen wichtig, z.B. bei Nichtzahlung von Gehältern oder Kündigungen. Daneben kann es zur Anwendung von Tarifverträgen kommen. In diesem Fall kann es aus zeitlichen Gründen ebenfalls von Vorteil sein, ggfls. ein aktuelles Textexemplar zum Beratungsgespräch mitzubringen. Dies kann aber auch von uns besorgt werden. Wir werden zudem überprüfen, welche gesetzlichen Vorschriften zur Lösung Ihres Problems zu beachten sind und Sie vor allem auf etwaige laufende Fristen hinweisen. Den erforderlichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber/Arbeitnehmer oder dem Arbeitsgericht werden wir in sachlicher und kompetenter Form übernehmen. Bzgl. der anfallenden Kosten für die außergerichtliche Beratung und in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht gilt die gesetzliche Regelung, dass jede Partei die bei ihr angefallenen Kosten selbst zu tragen hat. Hierüber informieren wir Sie gerne vorab.

Arbeitsgerichtliches Verfahren

Die Mehrzahl der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten machen ein arbeitsgerichtliches Verfahren erforderlich. In dem sog. Gütetermin, der in der Regel schon innerhalb von zwei Wochen nach Klageeinreichung anberaumt wird, versucht das Gericht unter Erörterung der Sach- und Rechtslage zunächst eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herbeizuführen, was in vielen Fällen gelingt. Wird keine Einigung erzielt, so kommt es in einem neuen Termin zu einer streitigen Verhandlung, die entweder mit einer Einigung oder mit einem Urteil endet. Das Landesarbeitsgericht entscheidet im Berufungsverfahren. Darüber steht das Bundesarbeitsgericht.

Kündigungsschutzverfahren

Zu unterscheiden ist zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung, wobei eine Kündigung stets schriftlich zu erfolgen hat. Die ordentliche Kündigung ist dadurch gekennzeichnet, dass die vorgeschriebenen Kündigungsfristen einzuhalten sind. Diese sind abhängig von der jeweiligen Beschäftigungsdauer und betragen nach der gesetzlichen Regelung zumindest vier Wochen und längstens sieben Monate. Während einer vereinbarten Probezeit kann die Kündigungsfrist zwei Wochen betragen. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich, es sei denn, die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes finden Anwendung. In diesem Fall kann eine Kündigung nur bei Vorliegen personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgründe erfolgen. Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ist hingegen davon abhängig, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden eine Fortführung des Anstellungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zu beachten ist, dass oftmals ab Zustellung der Kündigungserklärung eine nur kurze Klagefrist läuft, innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss, will man seine Ansprüche nicht verlieren. Bitte vereinbaren Sie zur Wahrung Ihrer Rechte möglichst gleich nach Erhalt der Kündigung einen Beratungstermin mit uns, in dem Ihr konkreter Fall besprochen werden kann.

Abfindung

Abfindungen spielen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oftmals eine große Rolle und werden für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt. Die Höhe richtet sich nach dem letzten monatlichen Bruttogehalt sowie nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Vielfach wird eine Abfindung vom Arbeitgeber nicht freiwillig angeboten, sondern wird erst im Laufe von Verhandlungen oder im arbeitsgerichtlichen Verfahren gewährt. Die Besonderheiten und Möglichkeiten Ihres Einzelfalles werden wir mit Ihnen erörtern.

Urlaub

Die Zahl der Urlaubstage ergibt sich i.d.R. aus dem Arbeitsvertrag. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage und wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Urlaubsverhältnisses vollständig erworben. Bei der zeitlichen Festlegung sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr gewährt und genommen werden.